§ 2 Abs. 2 LwVfGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist tätig.
§ 28 LadSchlGGesetz über den Ladenschluss
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden…