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Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann derartige Beschlüsse auch selbst beanstanden. § 19 findet entsprechende Anwendung. Nach erfolgloser Beanstandung kann die Aufsichtsbehörde die Beschlüsse aufheben. Sie kann verlangen, daß die aufgrund der Beschlüsse getroffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Direktors des Landschaftsverbandes, die das geltende Recht verletzen, beanstanden. Die Beanstandung ist dem Landschaftsausschuß unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt der Landschaftsausschuß die Anordnung des Direktors des Landschaftsverbandes, so kann die Aufsichtsbehörde sie aufheben.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses oder eines…
Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beim Rat beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich in Form einer…
Der Landschaftsverband kann die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.
Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu…
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt…
Der Vorstand hat Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.