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Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,
an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen.
der Landschaftsverband,
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn dem Landschaftsverband das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs…
Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,
Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht allein deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil sie…
Jede betroffene Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.