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Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig.
Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden.
Eine Ernennung ist abweichend von § 7 Absatz 1 der Laufbahnverordnung im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitt II befinden und…
Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden. Abschnitt 2…
In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216…
Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.