§ 19 LwAnpGAnmeldung des Zusammenschlusses
Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der…
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpGWirkungen der Eintragung
Das Vermögen der LPG einschließlich der Verbindlichkeiten geht entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neuen…