§ 41 LwAnpGZulässigkeit der Auflösung
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 42 Abs. 1 LwAnpGAnzuwendende Vorschriften
Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des…
§ 18 Abs. 5 5. VermBGFünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt, so…