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Soweit die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen ihren Aufwand nach §§ 64, 67, 69, 70 nicht umlegen können, da die zugrunde liegenden Maßnahmen insoweit dem Allgemeinwohl dienen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das für Umwelt zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlässt.
Das Land stellt bei Neu- und Umbauvorhaben des Landes, die erforderlichen Mittel für Kunst-und-Bau-Projekte im Rahmen des Baubudgets zur Verfügung. Das für…
Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen…
Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung…
Unabhängig von der Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes fördert das Land die Unterhaltung der Gewässer durch freiwillige Leistungen nach Maßgabe der im…
Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen…
nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss gewähren sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.