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Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 95.
Soweit der Benutzer eines Gewässers der Eigentümer des Grundstücks ist, das für die Gewässerbenutzung erforderlich ist, oder der Anlagenbetreiber Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Benutzer oder der Anlageneigentümer Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. Kapitel 5 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte, Mitwirkungspflichten
Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von…
1Die Kosten der Gewässeraufsicht trägt die nach § 83 dieses Gesetzes zuständige Behörde. 2Werden jedoch Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass…
1Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der…
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
Soweit der nach Absatz 1 Verantwortliche Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 von…
Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.