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Vorschriften der §§ 92 und 93 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Eine Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben kann die zuständige Behörde jedoch anordnen, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und…
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des…
Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, insbesondere für Gebiete, in denen Gefahren vom Untergrund ausgehen, durch ordnungsbehördliche Verordnung…
Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung…
Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde…
Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.