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Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 47 Absatz 6, § 49 Satz 3 und § 55 Absatz 7 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 7 besonders beschlossen hat,
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Satz 3 besonders beschlossen hat.
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 20 bei. Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeinden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu…
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu…
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 33 Satz 3 besonders beschlossen hat,
Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss…
1Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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