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1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über seinen rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält sie auch im Fall der Zurückweisung ein.