Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2026
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe im Benehmen mit der Leitung eines Klosters entsprechend § 44 regeln.
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§ 45 LWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen