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1Für die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und den Briefwahlvorstand gilt § 4 entsprechend. 2Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.