§ 41 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
§ 39 SEAGGesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.
§ 21 SCEAGGesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.
§ 10 Abs. 2 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September…
§ 34 Abs. 2 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist…