§ 4 Abs. 3 KredAnstWiAGGesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 LwRentBkGGedeckte Schuldverschreibungen
Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.
§ 12 Abs. 1 DGBankUmwGGesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank
Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die…
§ 1 Abs. 1 NRW-29214Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn…