§ 78 Abs. 1 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
§ 45 Abs. 1 DRiGDeutsches Richtergesetz
Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
§ 19 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
§ 112 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
§ 16 FGOFinanzgerichtsordnung
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.