§ 16 Abs. 1 Nr. 4 MariMedVZulassung von Lehrgängen
der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
§ 1 Nr. 4 MariMedVAnwendungsbereich
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 MariMedVÜberwachung der Anbieter
Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,
§ 18 Abs. 2 MariMedVInhalt und Durchführung der Lehrgänge
Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des…
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 MariMedVVerpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen
Schiffen in der weltweiten Fahrt,