Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der zuständige Netzbetreiber die vom Betreiber einer Erzeugungsanlage übermittelte Registrierungsnummer des…
Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer…
Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren.
Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des…
Bedingungen und Verfahren, einschließlich des Geltungsbereichs, für das Registrieren von Betriebsmittelbescheinigungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der eineEine natürliche Person ist undPerson, der siches nachwirtschaftlich §oder 3persönlich Absatzunzumutbar 1ist, Nummerdas 1Webportal zu registrieren hat,nutzen, darfkann dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auchfür schriftlichdie übermitteln;Registrierung hierzunach erstellt§ die3 BundesnetzagenturAbsatz Formulare,1 dieNummer sie1 denin MarktakteurenTextform aufübermitteln; Anforderungfür bereitzustellendie hatÜbermittlung undsind die von dender MarktakteurenBundesnetzagentur zuzur verwendenVerfügung sind.gestellten Formulare zu verwenden.
Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit undEinheit, jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage und jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabedie nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.sind.
Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.