§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MaurerBetonbMstrVGliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
§ 2 Abs. 2 MaurerBetonbMstrVMeisterprüfungsberufsbild
Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
§ 1 Nr. 4 StrbauMstrVVerordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 1 Nr. 4 BestMstrVVerordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 1 Nr. 4 BrbMstrVVerordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).