§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a MautSysGGesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1,
§ 4 Abs. 1 MautRegVVerfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters
Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der Angaben nach § 21…
§ 5 Abs. 1 MautRegVAktualisierung des Mautdienstregisters
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz…
§ 6 Abs. 2 MautRegVBekanntmachung des Mautdienstregisters
Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.
§ 3 Nr. 2 MautRegVAngaben im Mautdienstregister
den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren