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Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.
Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lager, Abstell- und Aufstellplätze,
Stellplätze,
Sicherungsanlagen,
Schalt- und Steuerungsanlagen und
Anlagen zur Energiezuführung.
Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen, aufzunehmen.
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze;
das Errichten,
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
einem Betrieb, einem Gebiet, einem Kompartiment, einem Transportmittel oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten;
§ 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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