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Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten; er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Geschäftsführung. Er kann auch in Einzelfällen dem Leiter des Instituts Weisungen erteilen. Er ist insbesondere zuständig für
den Erlass von Satzungen, allgemeinen Dienstanweisungen und Richtlinien für die Geschäftsverteilung,
die Feststellung und Änderung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans,
die allgemeinen Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplans,
die Berufung des Leiters des Instituts und die Regelung seiner Vertretung,
die Beschlussfassung über die Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder,
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30.000 EUR.
Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen gefasst.
Der Verwaltungsrat ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf den Leiter des Instituts übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnisse nicht dem Leiter des Instituts überträgt. Die Ernennungsurkunden der Beamten des Instituts sind von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter, im Fall der Delegation auf den Leiter des Instituts von diesem zu unterzeichnen. Der Verwaltungsrat ist Dienstbehörde des Leiters des Instituts.