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Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung in Verbindung mit der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden: 0604 - 0605, 1101.