§ 7 Abs. 2 MessEVAllgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
§ 8 Abs. 1 Nr. 11 MessEVGerätespezifische wesentliche Anforderungen
nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).
Art. 1 Abs. 2 32014L0031Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden: a) Bestimmung der Masse für Zwecke des…
Erwägungsgrund 4 32014L0031Unter diese Richtlinie fallen nichtselbsttätige Waagen, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; das bedeutet, dass es sich entweder um…
§ 3 Nr. 14 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur…