§ 6 Abs. 1 MetallbAusbV 2008Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die…
§ 6 Abs. 3 BehAppbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 2 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 1 MetallbAusbV 2008Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 3 RSMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.