MFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 15 MFGBietergemeinschaftenGesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) Vom 13. Juli 2016 § 14§ 16 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiAngebote von Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.