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Vertreter und Vertreterinnen der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die §§ 11 bis 18 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden. Teil 5 Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften