§ 4 HdlKlGHandelsklassengesetz
Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem…
§ 53 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Soweit nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das Bundesministerium durch…
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 MilchPQVVerordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.
§ 3 Abs. 2 NiederlFrhEWGDG 2Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, in denen die in deutschen…
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MilchMargGErmächtigungen
Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.