§ 1 Abs. 2 MinStDVAnwendungsbereich
Abschnitt 3 dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes.
Anlage MinStDV(zu § 1 Absatz 2) Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 235, S. 3 - 4)
§ 99 Abs. 5 MinStGGesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die…
§ 7 Abs. 23 MinStGGesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
Niedrigsteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe einen Mindeststeuer-Gesamtgewinn erzielt und im…
§ 5 Abs. 4 MinStDVInformationsaustausch; Verteilungsansatz
Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete,…