§ 13 MontanMitbestGErgGGesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Für die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und für den Widerruf ihrer Bestellung gelten § 76 Abs. 3 und § 84 des…
§ 31 Abs. 1 MitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und…
§ 21 Abs. 2 Nr. 4 MitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
§ 22 Abs. 2 Nr. 7 MitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
§ 5 MontanMitbestGDie in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von…