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Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115 - 123; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Es werden verwendet - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung ... nicht darstellbares Zeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 115) oder mit Gruppen von Unterbrechungen Beispiel: 2 Unterbrechungen ... nicht darstellbares Zeichen Gleichtaktfeuer ... nicht darstellbares Zeichen Funkelfeuer ... nicht darstellbares Zeichen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 - 114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 93 - 95; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 124 (ohne Inhalt)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.