§ 70 Abs. 1 Nr. 1 MTBGGesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 PTAGGesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 PodGGesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErgThGGesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",
§ 94 Abs. 2 Nr. 7 MPDGGesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
entgegen § 83 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt,