§ 6 Abs. 2 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Art. 1 Abs. 2 Satz 5 Nr. 29 Buchst. c SN-20993Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber in Textform zur Prüfung ein und teilt…
§ 11 Abs. 2 EBPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor…
§ 11 Abs. 1 ZHG§10PrOPrüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung spätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe der für die…
§ 16 Abs. 2 MPVerfVAusweispflicht, Belehrung und Vorstellung
Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf, die zur…