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Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
durch die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
Auskünfte einholen,
als Rundfunkveranstalter entgegen § 39 Absatz 1 der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und…
Jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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