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Die nachstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die intermediäre Funktion in die Angebote Dritter eingebunden wird (integrierter Medienintermediär).
Mit Ausnahme des § 95 gelten sie nicht für Medienintermediäre, die
im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert sind oder
ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.
Die nachstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die intermediäre Funktion in die Angebote Dritter eingebunden wird (integrierter Medienintermediär).
Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des…
Abweichend von Absatz 7 gelten für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen die besonderen Bestimmungen des 2. und 3. Unterabschnitts des…
Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne…
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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