§ 558d Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom…
§ 1 MsVGegenstand
Gegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln im Sinne des § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen…
§ 558c Abs. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
§ 557b Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller…
§ 19 Abs. 5 Nr. 2 MsVWohnlagen
eine Plausibilitätsprüfung erfolgt, die geänderte Verhältnisse vor Ort berücksichtigt.