Anlage 14 MTAPrV(zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Ort, Datum(Siegel)(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
§ 56d HebStPrVStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.
§ 53 Abs. 6 MTBGGesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.
§ 99e Abs. 1 MTAPrVErforderliche Unterlagen
Personen, die eine Genehmigung nach § 59a des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen…
§ 69 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a MTBGGesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen partiellen Berufsausübung, insbesondere aa)die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur…