§ 6 Abs. 1 KFBauMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 3 LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 6 Abs. 1 FeinOAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 1 ModellBTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen,…
§ 6 KfzMechaAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist…