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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden.
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken…
Medaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November 2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sind Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen untersagt. Die bei der Umsetzung des Verbots von…
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum…
Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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