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Aufsichtsbehörden im Sinne des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), in seiner jeweils geltenden Fassung sind das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt.