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Das Recht gemäß § 15 besteht nur, wenn die Absicht, das Recht auszuüben, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist.
Die Anzeige an einen der Genannten genügt, wenn der andere nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat. Treffen diese Voraussetzungen sowohl für den Eigentümer als auch für den Nutzungsberechtigten zu, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen…
Ist jemand, dem Anzeige nach Absatz 1 zu machen ist, unbekannten Aufenthalts oder bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat er keinen…
1Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses…
Der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter…
Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über
Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Annahme des Mandats
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.