Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuhäuseler Arm“ Vom 5. November 1990
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 8 NatGNeuhV SL
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