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In der Zone B des Nationalen Naturmonuments sind die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen, einschließlich Betriebsanlagen der Eisenbahn, der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen sowie die wesentliche Änderung der Art und Weise der bisherigen Nutzung nur mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nach § 3 und den Grundsätzen und Zielen der Pflege, Entwicklung und Information nach § 7 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. Über die Erlaubnis ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der unteren Naturschutzbehörde zu entscheiden. Äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erlaubnis als erteilt.
Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden. Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nach § 4 und den Zielen der Schutzzonen nach § 5 nicht zuwiderläuft oder wenn solche Wirkungen…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparkes oder dem Pflege- und…
Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der jeweils…
Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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