Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrüche Hirst und Gassenheck“ Vom 2. Oktober 1989
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Steinbrüche Hirst und Gassenheck“.
§ 1 NatSGHirstV SL
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