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Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Wusterhang“ vom 15. Oktober 1937 (Amtsbl. d. Reichskommissars 1937, S. 300) und „Beierwies“ vom 17. Oktober 1984 (Amtsbl. S. 1123) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen treten gleichzeitig die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 9. Juni 1976 (Amtsbl. S. 717) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Anlage