§ 4 NetzDG
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
(5)
(weggefallen)