§ 13c Abs. 3 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung nach §…
§ 13e Abs. 4 Nr. 2 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie…
§ 13i Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen von…
§ 13g Abs. 5 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7…
§ 13b Abs. 6 EnWGGesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g. § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt.