§ 56 NeuGlVEhrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.
§ 14 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Abstimmungsausschüsse für die Teilnahme an einer Sitzung nach…
§ 10 Abs. 2 EuWOEuropawahlordnung
Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein…
§ 10 Abs. 2 BWOBundeswahlordnung
Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein…
§ 7 Abs. 2 LWO SNLandeswahlordnung
Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein…