NGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 67 NGGGesetz Nr. 986 zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes (Neugliederungsgesetz - NGG) Vom 19. Dezember 1973 § 66§ 68 Der Wohnsitz oder Aufenthalt in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in den neuen Gemeinden. § 66