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Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. Nicht eingetragen werden müssen
Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.